Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen von ihr als eigene Anteile gehaltenen Geschäftsanteil unentgeltlich zuwendet, wohingegen ein fremder Dritter hierfür einen – im Streitfall am Markt unstreitig erzielbaren – Kaufpreis hätte zahlen müssen. So lautet die Entscheidung des Finanzgerichts Baden Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 1. März 2024 - 5 K 2301/21).
Wie ist der dazu passende Sachverhalt zu verstehen?
Stellen Sie sich vor, es gibt eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Herr Müller ist. Die GmbH hält Geschäftsanteile, die sie im Laufe der Zeit erworben hat, sozusagen als eigene Anteile.
Nun beschließt die GmbH, diese Anteile unentgeltlich an Herrn Müller zu übertragen, ohne dass er dafür etwas bezahlen muss.
In einem vergleichbaren Fall wäre es so, dass ein fremder Dritter, also jemand, der nicht mit der GmbH verbunden ist, diese Geschäftsanteile nicht umsonst bekommen würde. Stattdessen müsste er einen Kaufpreis zahlen, den man am Markt ohne Streit erzielen könnte.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht in der unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile an Herrn Müller eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das bedeutet, dass die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil verschafft hat, der nicht im Rahmen der üblichen Gewinnverteilung erfolgt. Ein fremder Dritter hätte für diese Anteile einen angemessenen Kaufpreis zahlen müssen, daher wird die unentgeltliche Zuwendung als eine Art verdeckter Gewinn betrachtet, den die GmbH an ihren Gesellschafter ausschüttet.
Quelle: HMW