Eigentlich sollte im vergangenen Jahr 2023 ein Bündel an steuerlichen Entlastungen beschlossen werden. Doch daraus wurde nichts, denn nachdem das Gesetz mehrere Monate im Vermittlungsausschuss gelegen hat, wurde es in abgespeckter Form am 22.03.2024 vom Bundesrat genehmigt. Verblieben sind wenige aber einige Neuerungen, die wir in den nächsten Tagen vorstellen werden.
PRIVATNUTZUNG VON BETRIEBLICHEN ELEKTRO-PKW
Bei einem betrieblichen PKW muss der private Nutzungsanteil versteuert werden. Bei einem ausschließlich elektrisch betriebenen Firmenwagen wird der steuerpflichtige geldwerte Vorteil auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis des E-Autos nicht mehr als 70.000 EUR beträgt.
Beträgt der Bruttolistenpreis des E-Autos mehr als 70.000 EUR wird die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil 50% des Bruttolistenpreises reduziert.
Die Regelung gilt für Elektro-PKW`s die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.