Steuerberater Köln - Michael Hohmann

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ENTLASTUNGEN UND NEUERUNGEN DURCH DAS WACHSTUMSCHANCENGESETZ (TEIL 3)


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Eigentlich sollte im vergangenen Jahr 2023 ein Bündel an steuerlichen Entlastungen beschlossen werden. Doch daraus wurde nichts, denn nachdem das Gesetz mehrere Monate im Vermittlungsausschuss gelegen hat, wurde es in abgespeckter Form am 22.03.2024 vom Bundesrat genehmigt. Verblieben sind wenige aber einige Neuerungen, die wir in den nächsten Tagen vorstellen werden.


BEFRISTETE EINFÜHRUNG EINER DEGRESSIVEN ABSCHREIBUNG
Im Regelfall werden Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer hinweg mit gleichbleibenden Jahresbeträgen linear abgeschrieben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter wird nun eine degressive Abschreibung möglich.

Dies Möglichkeit der degressiven Abschreibung gab es bereits während der Corona-Krise auf Basis einer entsprechenden, die aber am 31.12.2022 ausgelaufen ist. Die neue degressive Abschreibung beträgt das 2-fache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 20% der Anschaffungskosten.

Die Abschreibungsbeträge sind bei der degressiven Abschreibung anfangs recht hoch, in späteren Jahren sinken sie jedoch. Dadurch kann in den ersten Jahren Abschreibungspotential zeitlich früher realisiert werden.

Die degressive Abschreibung kann auf bewegliche Wirtschaftsgüter die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft und hergestellt werden.